Preisangabenverordnung
9. Januar 2010 # 15:22 # Recht, Wirtschaft # Keine Kommentare
Die Preisangabenverordnung regelt seit 1985 in der Bundesrepublik Deutschland die Angabe der Preise und ihre Zusammensetzung gegenüber dem Endverbraucher. Als Regelung im Rahmen der Verbraucherschutzverordnung stellt die Preisangabenverordnung ein wichtiges Faktum im Wirtschaftsverkehr von Waren und Leistungen zwischen Anbieter und Letztverbraucher dar.
Auswirkung auf Preis
Wesentlich für den Endverbraucher ist, dass entsprechend der Preisangabenverordnung alle Preisbestandteile im Verbraucherpreis anzugeben sind. Nur die Angabe der Nettopreise, auch mit Zusätzen zur Mehrwertsteuer, ist demnach nicht erlaubt. So sollen die Preisangaben eindeutiger und auch besser miteinander vergleichbar sein. Für den Handel zwischen Unternehmen gelten andere Regeln. Hier wird in der Regel der Nettopreis angegeben, die Vermerke auf die zusätzlich zu entrichtende Mehrwert- bzw. Umsatzsteuer sind hier üblich.
Einfluss auf verschiedene Branchen
Für das Kreditwesen ist die Preisangabenverordnung ebenso gültig wie bindend. Auch hier sind alle relevanten Preise und zusätzlichen Kosten eindeutig anzugeben. Für Privatkunden sind die Effektivzinssätze anzugeben. Auch hier stehen die größere Transparenz der vielen Kreditangebote und vor allem ihre Vergleichbarkeit untereinander im Mittelpunkt der Verordnung. Im Versandhandel, besonders im Online-Handel, nimmt die Preisangabenverordnung eine besondere Rolle ein. Hier ist auch die korrekte Angabe von anfallenden Versandkosten zusätzlich zu den Angaben der Mehrwertsteuer unerlässlich. Alle preisrelevanten Bestandteile müssen spätestens vor dem Beenden eines Bestellvorgangs für den Käufer ersichtlich sein. Werden zusätzliche Kosten mit der so genannten Sternchenlösung sichtbar gemacht, so ist darauf zu achten, dass diese Sternchenverweise für den Verbraucher gut sichtbar und eindeutig kenntlich gemacht werden müssen.
Verstöße gegen die Preisangabenverordnung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit Geldstrafen bis zu 25.000 Euro belegt werden. Außerdem liegt oft ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor. Dies kann zusätzlich mit Abmahnungen und den damit verbundenen Kosten belegt werden.
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